Gebrauchsmusterlöschung

Anders als Patente durchlaufen Gebrauchsmuster kein materielles Prüfungsverfahren. Es kommt daher nicht selten vor, dass eingetragene Gebrauchsmuster letztlich Scheinrechte sind, weil sie eine Erfindung beanspruchen, die zum Anmeldezeitpunkt bereits zum Stand der Technik gehörte. Dennoch stellt ein eingetragenes Gebrauchsmuster grundsätzlich ein Hindernis dar, weil dem Inhaber daraus etwa ein Unterlassungsanspruch und ein Schadensersatzanspruch zustehen. Ferner werden Gebrauchsmuster auch regelmäßig offensiv eingesetzt, um gezielt Verletzungsklagen anzustrengen. In beiden Fällen kann es ratsam sein, die Löschung des betreffenden Gebrauchsmusters anzustreben.

In den unterschiedlichsten Konstellationen behalten wir dabei für Sie den Überblick. Wir liefern Ihnen Einschätzungen zur Rechtsbeständigkeit des betreffenden Gebrauchsmusters, zeigen die Aussichten zur erfolgreichen Beschränkung oder Beseitigung desselben auf und gehen bei Bedarf für Sie gegen das Gebrauchsmuster in einem Löschungsverfahren vor.

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